Satzung der Bürgerstiftung

Präambel

Die Bürgerstiftung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger. Im Rahmen ihres Satzungszwecks fördert sie gesellschaftliche Vorhaben, die im Interesse der Region und ihrer Bürger liegen, soweit staatliche Mittel dafür nicht zur Verfügung stehen. Zugleich möchte die Bürgerstiftung weitere Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Region mitzuwirken. In diesem Sinne fördert und stärkt die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Bürger in ihrer Region für den Landkreis und trägt dazu bei, dass die Region sich positiv entwickelt.

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen". Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Garmisch-Partenkirchen.

Stiftungszweck

Die Stiftung fördert und stärkt den Gemeinsinn und das Engagement der Bürger im Landkreis Garmisch-Partenkirchen. Die Stiftung soll innerhalb der Landkreisgrenzen die Jugend, soziale Aufgaben, Kunst, Kultur und Wissenschaft, Sport sowie Natur und Umweltschutz fördern, ohne jedoch die Behörden des Landkreises und seiner Gemeinden in der Wahrnehmung ihrer freiwilligen Aufgaben und Pflichtaufgaben zu entlasten. Die in Absatz (2) genannten Zwecke der Stiftung können durch Änderung dieser Satzung auch auf andere Tätigkeitsbereiche erweitert werden, wenn der Stiftungsrat die Notwendigkeit weiterer Tätigkeit erkennt und hierfür entsprechende Mittel bzw. entsprechende Vermögenswerte oder ausreichende zusätzliche Mittel für das Stiftungsvermögen zur Verfügung gestellt werden. Die Stiftung verwirklicht diese Zwecke durch die Gewährung von zweckgebundenen finanziellen Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften, die sich den in Absatz (2) genannten Zwecken widmen. Zweck der Stiftung ist schließlich auch in Einzelfällen die selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.

Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürliche Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen von 50.000 EUR und den Zustiftungen.[wird zu gegebener Zeit ergänzt:» Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Soweit möglich, ist es zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise anzulegen. Die Art der Vermögensanlage kann verändert werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Stiftungsmittel

Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden. Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden. Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller steuerlich zulässiger Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden. Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

Zuwendungen

Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen. Bei Zustiftungen ab einem Wert von 50.000,-- Euro kann der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Satzungszwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zustifter genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen zu führen (unselbständige Stiftung). Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke bestimmt sind.

Stiftungsorganisation

Organe der Stiftung sind:

  • die Stifterversammlung
  • der Stiftungsrat
  • der Vorstand

Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben, soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung erlauben, Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder die Erledigung der Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan und nach Ende jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Schirmherr

Der jeweils amtierende Landrat des Landkreises Garmisch-Partenkirchen ist Schirmherr dieser Stiftung. Der Schirmherr ist persönlich berechtigt, an den Sitzungen aller Organe der Stiftung mit beratender Stimme teilzunehmen.

Stifterversammlung

Der Stifterversammlung gehören alle Erststifter an. Ferner gehören ihr die Zustifter an, die durch Beschluss des Stiftungsrates in die Stifterversammlung berufen werden. Die Stifterversammlung berät den Stiftungsrat in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Mitgliedschaft in der Stifterversammlung berechtigte natürliche Personen sind berechtigt, juristische Personen sind verpflichtet, eine natürliche Person zum ständigen Vertreter zu berufen. Diese ist dann das Mitglied in der Stifterversammlung. Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung endet durch Tod oder Rücktritt des Mitgliedes. Der Stiftungsrat kann aus wichtigem Grund Mitglieder der Stifterversammlung abberufen. Wichtige Gründe sind z.B. die fortgesetzte Unerreichbarkeit oder grobe Verstöße gegen Geist und Buchstaben dieser Satzung. Die Stifterversammlung hat das Recht, mindestens einmal jährlich über die Arbeit der Stiftung in angemessener Weise unterrichtet zu werden. Findet diese Unterrichtung in Form einer Sitzung statt, so führt der Vorsitzende des Stiftungsrates hierbei den Vorsitz.

Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und maximal 20 natürlichen Personen. Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden durch die Stifter gemeinschaftlich berufen. Anschließend ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl selbst. Dem Stiftungsrat soll ein Vertreter der lokalen Presse angehören. Die Gesamtzahl der Mitglieder wird dadurch nicht erhöht. Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder nachberufen. Wählbar sind nur Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vor dem Ende der Amtszeit des Stiftungsrates hat der Stiftungsrat rechtzeitig die Mitglieder des nächsten Stiftungsrates zu wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt der Stiftungsrat bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen. Weitere Beschlüsse darf der Stiftungsrat bis zu dieser Wahl nur in dringenden Ausnahmefällen fassen. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens, sorgt sich um die Vermehrung des Stiftungsvermögens, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand. Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere die Annahme von Zustiftungen, die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung des Haushaltsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses, Änderungen dieser Satzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung, genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte, die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel, kann jedoch Einzelentscheidungen auf den Vorstand übertragen. Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und seinen Mitgliedern.

Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrates

Die Sitzungen des Stiftungsrates werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der satzungsgemäßen Mitglieder des Stiftungsrats dies verlangt. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend oder vertreten ist, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Jedoch müssen zur Erreichung der Beschlussfähigkeit mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrats persönlich anwesend sein; besteht der Stiftungsrat aus zehn oder mehr Personen, erhöht sich diese Zahl auf vier Mitglieder. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, sich bei Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Sitzungsrates vertreten zu lassen. Vertretene Mitglieder werden als anwesend gezählt. Zur Teilnahme an Beschlüssen haben Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen; sie dürfen jedoch nicht mehr als jeweils 2 Mitglieder des Stiftungsrates vertreten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes. Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom vorsitzenden Mitglied und einem von ihm bestellten schriftführenden Mitglied zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern des Stiftungsrates und des Vorstandes sowie der Stiftungsaufsicht zuzuleiten sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Beschlüsse des Stiftungsrats können mit der Mehrheit der Abstimmenden auch schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb von sieben Tagen nach Absendung der Beschlussvorlage widerspricht. Beschlussvorlagen sind vom Stiftungsratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zur Abstimmung vorzulegen. Soweit ein Stiftungsratsmitglied sich bei einer solchen Fristsetzung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Absendung des Beschlussvorschlags äußert, wird dies als Stimmenthaltung betrachtet Die Fristen beginnen am Tag nach der Absendung des Aufforderungsschreibens; welchem die Beschlussvorlage beigefügt ist. Schriftlich gefasste Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung des Stiftungsrats bekannt zu geben und in die Niederschrift aufzunehmen. Abs. 4 gilt für das weitere Verfahren entsprechend. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anwendbar auf Beschlüsse nach § 15 dieser Satzung.

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei natürlichen Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat berufen und abberufen. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich zu Mitgliedern des Vorstandes berufen werden. Ein Mitglied des Vorstandes kann vom Stiftungsrat zum geschäftsführenden Vorstand berufen werden. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit des anderen Mitgliedes berufen. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes, ohne dass es einer gesonderten Abberufung bedarf. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich: Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten die Stiftung gemeinsam. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates, für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener, belegbarer Auslagen. Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen.

Beratende Gremien

Die Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates beratende Gremien einrichten, z.B. ein Kuratorium, einen Beirat, Fachausschüsse, Auswahlgremien und dergleichen. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen diesen Gremien nicht übertragen werden.

Änderung der Satzung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Beschlüsse nach Absatz 1. bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung von mindestens vier Fünfteln aller Mitglieder des Stiftungsrats. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern wirksam.

Vermögensanfall

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer gemeinnützigen Zwecke fällt das Restvermögen der Stiftung einschließlich der Sondervermögen nach § 6 Abs. 3 an den Landkreis Garmisch-Partenkirchen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern. Die Stiftung hat der Stiftungsaufsichtsbehörde die gesetzlich vorgeschriebenen Berichte vorzulegen, Auskünfte zu erteilen sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen einzuholen. Außerdem sind der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

Die Stifter