Steuervorteile für Stifter und Spender

Nutzen Sie Ihre Gestaltungsmöglichkeiten

Ihr gemeinnütziges Engagement wird vom Staat honoriert. Sowohl Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung als auch Spenden an Stiftungen können innerhalb bestimmter Höchstgrenzen steuerlich geltend gemacht werden. Da Sie als Stifter Zustiftungen und Spenden kombinieren können, genießen Sie weitreichende Steuervorteile.

Mit Zustiftungen und Spenden die Steuerlast verringern

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Zustiftungen, also Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung und Spenden an eine Stiftung. Spenden müssen vom Empfänger zeitnah für die Förderung von Projekten verwendet werden. Zustiftungen werden dagegen nicht zeitnah verwendet, sondern dienen zur Erhöhung des Grundstockvermögens der Stiftung. Sowohl Zustiftungen als auch Spenden zählen innerhalb bestimmter Höchstsätze als so genannte Sonderausgaben. Diese werden in der Steuererklärung vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte abgezogen und verringern Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit Ihre Steuerlast.

Zustiftungen bis zu einer Million Euro

Innerhalb von zehn Jahren können Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer Stiftung von bis zu insgesamt einer Million Euro steuerlich geltend gemacht werden. Dies betrifft sowohl Zustiftungen an Mehrwert. Die Bürgerstiftung, als auch Gründungskapital und spätere Zuftiftungen für eigene oder fremde Stiftungsfonds sowie Treuhandstiftungen. Diese Regelung begünstigt Privatpersonen und Gesellschafter von Personengesellschaften, für Kapitalgesellschaften gilt sie nicht. Ehepaare können sogar bis zu zwei Millionen Euro steuerwirksam in eine Stiftung einbringen.

Spende bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte

Zusätzlich können Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften wie zum Beispiel Stiftungen in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Zuwendungen von Unternehmen an Stiftungen

Unternehmen können 20 Prozent des Einkommens oder vier Promille der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Zuwendung an gemeinnützige Körperschaften wie beispielsweise Stiftungen steuerlich absetzen.

Erbschaftsteuer vermeiden

Wenn Sie geerbt haben oder ein Vermächtnis erhalten haben und innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall das erhaltene Vermögen ganz oder teilweise an eine bestehende oder neu zu gründende Stiftung übertragen, kann die Erbschaftssteuer ganz oder teilweise entfallen. Dabei kann das Vermögen beispielsweise aus Barvermögen, Wertpapieren oder Immobilien bestehen.

Aus der Satzung von Mehrwert. Die Bürgerstiftung

Die Stiftung fördert und stärkt den Gemeinsinn und das Engagement der Bürger im Landkreis Garmisch-Partenkirchen.
Zudem fördert sie innerhalb der Landkreisgrenzen die Jugend, soziale Aufgaben, Kunst, Kultur und Wissenschaft, Sport sowie Natur und Umweltschutz.